Mein Spickzettel, Stand Montag, 22. Juni 2026
Letzten Mittwoch hat mich eine ehemalige Kollegin angeschrieben, mitten im Feierabend-Chaos: „Du hast doch deine eigene Website — brauchst du für dein Newsletter-Tool jetzt eigentlich einen AV-Vertrag oder nicht?" Ich saß mit einer Tasse kalt gewordenem Tee da und musste ehrlich zugeben: Ich wusste es auch erst seit ein paar Wochen wirklich genau. Genau deshalb gibt es diese Seite — ein Spickzettel, den ich mir eigentlich für mich selbst zusammengeschrieben habe, weil ich ständig zwischen fünf Tabs hin- und hergesprungen bin, nur um nachzuschauen, was AGB, AV-Vertrag und Impressumspflicht eigentlich genau bedeuten.
Das hätte ich mir wirklich früher gewünscht: Monatelang dachte ich, jede Abmahnung wegen eines fehlenden Cookie-Banners oder eines schludrigen Datenschutztexts kostet automatisch ein paar hundert Euro — irgendwo aufgeschnappt, nie selbst nachgeprüft. Als ich mir letzten Sonntagabend § 13 UWG tatsächlich einmal komplett durchgelesen habe (ja, mein Leben besteht inzwischen aus Gesetzestexten statt Netflix), stand da etwas ganz anderes: Bei einer ersten Abmahnung wegen Kennzeichnungspflichten oder DSGVO-Verstößen muss ein kleines Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern die Anwaltskosten des Abmahnenden oft überhaupt nicht übernehmen. Ich hatte mich also monatelang vor einer Zahl gefürchtet, die es in echt gar nicht gibt — dafür aber vor der falschen Regelung nicht genug Respekt gehabt.
Unten also die Begriffe, an denen ich mich bisher am meisten festgebissen habe, mit der Regelung, auf die sie sich stützen — damit du nicht auch fünf Tabs offen haben musst.
Glossar der Rechtsbegriffe
| Begriff | Definition und rechtliche Grundlage | Relevanz für Website-Starter |
|---|---|---|
| Abmahnung | Die formale Aufforderung einer Person an eine andere, eine bestimmte Handlung (z. B. eine Urheberrechtsverletzung) künftig zu unterlassen. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen Informations-/Kennzeichnungspflichten oder DSGVO-/BDSG-Verstößen entfällt der Kostenerstattungsanspruch komplett, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13 Abs. 4 UWG). Wo eine Vertragsstrafe verlangt werden darf, ist sie bei geringfügigen Verstößen zudem auf 1.000 € gedeckelt, wenn das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs. 3 UWG). | Dient der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsverstößen. |
| AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) | Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 BGB). Sie sind für Websites nicht gesetzlich zwingend, aber zur Haftungsbeschränkung und Standardisierung üblich. | Regeln die rechtliche Beziehung zwischen Betreiber und Kunden. |
| AV-Vertrag (Auftragsverarbeitungsvertrag) | Ein Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO, der abgeschlossen werden muss, wenn ein Dienstleister (z. B. Hoster, E-Mail-Tool) personenbezogene Daten im Auftrag des Website-Betreibers verarbeitet. | Zwingend erforderlich bei Nutzung externer Tools (SaaS). |
| Datenschutzerklärung | Eine nach Art. 13 DSGVO obligatorische Information für Nutzer darüber, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage erhoben werden. | Muss von jeder Seite der Website aus erreichbar sein. |
| Double-Opt-In (DOI) | Ein Verfahren zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung im E-Mail-Marketing. Der Nutzer bestätigt seine Anmeldung über einen Link in einer Bestätigungs-E-Mail. Dies dient dem Nachweis der Einwilligung gemäß § 7 UWG. | Standardverfahren zur Vermeidung von Spam-Abmahnungen. |
| Impressumspflicht | Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 DDG (ehemals TMG). Sie gilt für alle „geschäftsmäßigen" Online-Dienste. | Erfordert Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten des Betreibers. |
| Personenbezogene Daten | Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (z. B. Name, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO. | Grundlage für die Anwendbarkeit der DSGVO. |
| TDDDG (ehemals TTDSG) | Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt in § 25 TDDDG den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (z. B. Cookie-Einwilligung). | Rechtliche Basis für die Notwendigkeit von Consent-Bannern. |
| Urheberrecht | Schützt persönliche geistige Schöpfungen wie Texte, Bilder oder Softwarecode (§ 2 UrhG). Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung. | Verbot der Nutzung fremder Inhalte ohne Lizenz. |
| Verfahrensverzeichnis (VVT) | Ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten, das gemäß Art. 30 DSGVO von Verantwortlichen geführt werden muss (mit Ausnahmen für Kleinstbetriebe, die jedoch in der Praxis oft nicht greifen). | Interne Dokumentationspflicht für den Datenschutz. |
| Widerrufsbelehrung | Information über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312g BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). | Essentiell für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen. |
Ehrlich gesagt lese ich diese Definitionen inzwischen wie einen Apothekenbeipackzettel: Beim ersten Mal versteht man kaum ein Wort, aber sobald eine konkrete Frage ansteht — darf ich das, muss ich das —, schlägt man genau die eine Zeile nach, die gerade wichtig ist, und lässt den Rest liegen, bis er wieder gebraucht wird.
Und weil das hier kein Hobby-Thema ist: Ich bin keine Anwältin, sondern Texterin, die sich das seit 2024 selbst beibringt — dieser Spickzettel ist meine persönliche Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Bei einer echten Abmahnung, einer konkreten Vertragsfrage oder bevor du eine größere Compliance-Entscheidung triffst, frag bitte einen Fachanwalt für IT-Recht oder direkt den Datenschutzbeauftragten deiner Stadt — genauso, wie ich es mache, wenn ich mir bei etwas nicht sicher bin. Besonders riskant wird es übrigens, wenn zwei Dinge zusammenkommen, die ich am Anfang beide unterschätzt hatte: besondere Datenkategorien (z. B. Gesundheitsangaben in einem Kontaktformular für Coaching-Kund:innen) und das Verfahrensverzeichnis — denn genau dann greift die Kleinstbetrieb-Ausnahme aus Art. 30 DSGVO nicht mehr, egal wie klein deine Website eigentlich ist.
Last verified: 2026-06-22
Sources
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 13a Vertragsstrafe
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 28 Auftragsverarbeiter
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Unzumutbare Belästigungen
- Bundesministerium der Justiz: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5 Allgemeine Informationspflichten
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 4 Begriffsbestimmungen
- Bundesministerium der Justiz: TDDDG § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- Bundesministerium der Justiz: Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 2 Geschützte Werke
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312g Widerrufsrecht
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen